Bulimie und außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen eines an Bulimie Erkrankten für den erhöhten Konsum von Lebensmitteln, hervorgerufen durch Brechattacken, wurden vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Ausgaben für Lebensmittel nicht außergewöhnlich seien.

