Entnahmewert einer Betonmischanlage
Das Finanzamt setzte den gemeinen Wert einer Betonmischanlage anlässlich der Betriebsaufgabe mit € 50.000,– + USt an. Gegen diese Festsetzung wurde Beschwerde erhoben.
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 15.2.2016, RV/1100263/2013, dass der Wert der Anlage auf Grund des Schätzungsgutachtens mit € 0,00 anzusetzen ist, da der Zustand der Anlage "schockierend" war und dafür maximal ein Schrottpreis angesetzt werden könnte. Die Kosten einer Instandsetzung oder Entsorgung der Anlage wären höher als ein Schrottwert.

