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Einzelaufzeichnungspflichten – Teil 2, Heft 02/2016

BBi 2016, 1 Heft 2 v. 10.2.2016

Barumsatz gem. § 131b Abs. 1 Z 3 BAO

Alle Barumsätze sind mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (Registrierkassen oder andere Kassensysteme) einzeln aufzuzeichnen.

Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Der Begriff Barumsatz orientiert sich an § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

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