Änderung der Rechtsstellung und Ausscheiden des Mitunternehmers
Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer (Komplementär oder Offener Gesellschafter), sind die Wartetastenverluste verrechenbar.
Anders ist dies, wenn sich die Stellung bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative ändert. Dann kommt es zu keiner Verrechenbarkeit der bisherigen Wartetastenverluste. Lediglich die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden Verluste fallen nicht mehr unter die Regelung des § 23a EStG.

