Unentgeltliche/teilentgeltliche Übertragungen
Das GrEStG definiert als unentgeltliche Übertragung eine solche, bei der der Wert der Gegenleistung höchstens 30% des Grundstückswertes beträgt. Als entgeltlich wird eine Übertragung definiert, bei welcher der Wert der Gegenleistung

