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Grunderwerbsteuer neu – Teil 2, Heft 09/2015

BBi 2015, 2 Heft 9 v. 10.9.2015

Unentgeltliche/teilentgeltliche Übertragungen

Das GrEStG definiert als unentgeltliche Übertragung eine solche, bei der der Wert der Gegenleistung höchstens 30% des Grundstückswertes beträgt. Als entgeltlich wird eine Übertragung definiert, bei welcher der Wert der Gegenleistung

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