Das StRefG 2015/16 wurde am 8.7.2015 mit einigen Änderungen im Plenum des Nationalrates beschlossen. Nachfolgend werden einige dieser Änderungen in Kurzform dargestellt:
Registrierkassenpflicht (§ 131b Abs. 2 BAO)
Ab 1.1.2017 sind alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000,– pro Betrieb zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems verpflichtet, sofern die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten (das Wort "überwiegend" ist weggefallen). Als Barzahlung gelten auch die Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, sowie Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen u.a. (Bleiben nur noch die Banküberweisungen, eventuell Gegenrechnungen).

