Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis eines Betriebes und der Summe der Werte der einzelnen erworbenen Gegenstände muss in der Unternehmensbilanz seit 2010 als Firmenwert aktiviert und planmäßig auf die voraussichtlichen Nutzungsjahre verteilt abgeschrieben werden. Die Firmenwertabschreibung auf 15 Jahre bei Gewerbebetrieben bzw. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist nur steuerrechtlich vorgeschrieben (§ 8 Abs. 3 EStG). Im Unternehmensrecht war vor dem RÄG 2014 keine bestimme Nutzungsdauer vorgegeben.

