Gem. § 19 Abs. 1 und 2 EStG sind Einnahmen grundsätzlich in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Wenn und insoweit daher Einnahmen steuerbar sind, d.h. unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, und Ausgaben steuerwirksam werden, diese das Einkommen daher grundsätzlich vermindern, sind sie zeitlich nach den Kriterien des § 19 EStG zu erfassen. Dies gilt im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten vor allem für die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und für die Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten. Nicht anzuwenden ist diese Bestimmung im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

