Mit dem RÄG 2014 wurde § 205 UGB aufgehoben. Damit wurde die Bilanzposition "Unversteuerte Rücklagen" in der Unternehmensbilanz ersatzlos gestrichen. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die im Jahresabschluss 31.12.2015 noch ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen müssen daher im Folgejahr aufgelöst werden. Diese Auflösung ist unternehmensrechtlich und steuerlich unterschiedlich zu behandeln.

