Alternativfinanzierungsgesetz – Crowdfunding
Unternehmer (Emittenten) sammeln von vielen Investoren (die so genannte Crowd) über Internetplattformen Kapital in Form von Aktien, Anleihen, Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Nachrangdarlehen. Diese Finanzierungsinstrumente dürfen u.a. keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren (Aktien

