1. Allgemeines:
Fiktive Anschaffungskosten müssen ermittelt werden, wenn ein bereits früher angeschafftes oder hergestelltes Gebäude erstmals vermietet wird (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit c EStG). Zwischen der Anschaffung/Herstellung und dem Vermietungsbeginn muss nach den EStR Rz 6433c zumindest ein Jahr liegen.

