Entnahmen sind alle Wertabgänge aus dem Betriebsvermögen bzw. aus dem Betrieb, die nicht betrieblich veranlasst sind. Als Entnahmen zu erfassen sind daher nicht nur die nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögens, sondern auch deren nicht betriebliche Nutzung. Für die Beurteilung, ob eine Entnahme vorliegt oder nicht, ist von einem engen Betriebsbegriff auszugehen. Es führen daher auch Überführungen von Wirtschaftsgütern von einem Betrieb eines Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen zu einer Entnahme mit anschließender Einlage.

