Gem. § 203 Abs. 3 UGB sind Herstellungskosten jene Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentliche Verbesserung eines Gegenstandes/Wirtschaftsgutes des betrieblichen Anlage- oder Umlaufvermögens anfallen. Herstellungskosten betreffen - im Unterschied zu Anschaffungskosten - Gegenstände, die im Unternehmen selbst hergestellt oder so bearbeitet werden, dass bei einem bestehenden Wirtschaftsgut die Wesensart verändert wird (Erweiterung/wesentliche Verbesserung).

