Gem. § 4a EStG sind freiwillige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (siehe auch EStR 2000, Rz 1330a):
Diese Zuwendungen müssen an begünstigte Einrichtungen iSd § 4a Abs. 3 bis 6 EStG getätigt werden und

