Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personenmit betrieblichen Einkunftsarten zu. Er kann bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei Bilanzierung berücksichtigt werden. Bei Anwendung von Gewinnpauschalierungen kann nur der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden (mit Ausnahme der Sportlerpauschalierung – hier ist auch die Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages möglich). Der Gewinnfreibetrag mindert als "zusätzliche Betriebsausgabe" den steuerpflichtigen Gewinn und die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge.

