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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 10/2014

BBi 2014, 4 Heft 10 v. 10.10.2014

Verlustvorträge bei Tod des Steuerpflichtigen

Ab der Veranlagung für 2013 können Erben die offenen Verlustvorträge des Erblassers nur mehr übernehmen, wenn der verlustverursachende Betrieb im Erbwege unentgeltlich, also zu Buchwerten übernommen wurde. Dem übernehmenden Erben steht ein Verlustabzug nur insoweit zu, als Verluste nicht schon bis 2012 von Miterben verbraucht worden sind. (BMF-010203/0640-VI/6/2013).

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