Verlustvorträge bei Tod des Steuerpflichtigen
Ab der Veranlagung für 2013 können Erben die offenen Verlustvorträge des Erblassers nur mehr übernehmen, wenn der verlustverursachende Betrieb im Erbwege unentgeltlich, also zu Buchwerten übernommen wurde. Dem übernehmenden Erben steht ein Verlustabzug nur insoweit zu, als Verluste nicht schon bis 2012 von Miterben verbraucht worden sind. (BMF-010203/0640-VI/6/2013).

