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Steuer und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 06/2013

BBi 2013, 4 Heft 6 v. 5.6.2013

Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

Seit 1.1. 2013 müssen Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) für die von ihnen an Dritte überlassenen Arbeitskräfte (Arbeiter) einen Beitrag an diesen Fonds in Höhe von 0,25 % der Beitragsgrundlage nach dem ASVG leisten. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahre 2014 0,35 %, im Jahre 2015 0,60 % sowie ab 2016 0,8 %. Für überlassene Angestellte werden erst ab 2017 Beiträge eingehoben.

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