Beiträge an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
Seit 1.1. 2013 müssen Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) für die von ihnen an Dritte überlassenen Arbeitskräfte (Arbeiter) einen Beitrag an diesen Fonds in Höhe von 0,25 % der Beitragsgrundlage nach dem ASVG leisten. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahre 2014 0,35 %, im Jahre 2015 0,60 % sowie ab 2016 0,8 %. Für überlassene Angestellte werden erst ab 2017 Beiträge eingehoben.

