Eine Gewinnermittlung mittels Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ist nur zulässig, wenn weder eine gesetzliche Buchführungspflicht gem. §§ 124 und 125 BAO besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Bestimmungen dieser Gewinnermittlungsart kurz dargestellt.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

