Gem. § 1 Abs. 3 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Österreich nur mit ihren in § 98 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt steuerpflichtig. § 98 EStG ordnet eine Steuerpflicht für Einkünfte aus inländischen Quellen an. Eine inländische Einkunftsquelle liegt unter anderem bei Einkünften aus selbständiger Arbeit dann vor, wenn sie im Inland ausgeübt wird. Ausländische Künstler, die im Inland auftreten, können entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (z.B. gewerbliche Musiker). Auch bei gewerblichen Künstlern und bei Sportlern, Artisten oder Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen im Inland erfolgt eine Besteuerung der inländischen Einkünfte dann, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen sind u.a. Künstler, gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Berufs- und Amateursportler, Konzertagenturen, Showproduzenten etc.

