Die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes auf die Gesellschafter einer KG erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Fehlen in diesem Vertrag entsprechende Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des § 167 UGB. Demnach ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (also der GmbH) aus dem Jahresgewinn eine angemessene Haftungsentschädigung zuzuweisen. Der übersteigende Teil des Jahresgewinnes wird allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (nach den festen Kapitalkonten bzw. nach den bedungenen Einlagen) zugewiesen. Auch ein Jahresverlust wird nach diesem Verhältnis aufgeteilt.

