(Vereinsrichtlinien, Rz 306 bis 308)
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind dann, wenn sie bestimmte gesetzlich geforderte Voraussetzungen in Bezug auf ihre Satzungen und die tatsächliche Geschäftsführung erfüllen und die begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar ausüben, grundsätzlich im Rahmen ihrer Zweckerfüllung von der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer befreit.

