Software gilt als unkörperliches bzw. immaterielles Wirtschaftsgut und darf daher gem. § 197 Abs. 2 UGB bzw. § 4 Abs. 1 EStG nur dann aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wird. Werden Software und Hardware im Betrieb eingesetzt, stellen sich daher zahlreiche Fragen (Aktivierungspflicht oder nicht, Behandlung von Updates etc.). In den Einkommensteuerrichtlinien sind dazu einige wenige Bemerkungen enthalten. In Deutschland hat sich mit diesen Themen der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme „Bilanzierung von Software beim Anwender“ vom 30.6.2004 beschäftigt. Da die Rechtslage vergleichbar ist, können diese Aussagen auch für Österreich herangezogen werden. Nachfolgend werden ausgewählte Punkte dargestellt:

