Nach § 203 Abs. 3 UGB sind Herstellungskosten „die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ Aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand liegt daher in folgenden drei Fällen vor:
Es wird etwas Neues geschaffen (erstmalige Herstellung eines Wirtschaftsgutes),

