Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die private Nutzung der im Betriebsvermögen der KG befindlichen Kraftfahrzeuge durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, die auch gleichzeitig Kommanditisten der KG sind, als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern ist. In der dagegen erhobenen Berufung wandte die KG ein, dass die Fahrzeuge den Personen seitens der KG zur Privatnutzung überlassen worden sind. Es liege daher kein Sachbezug im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern ein Entnahmetatbestand in der KG vor.

