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Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Heft 02/2012

BBi 2012, 4 Heft 2 v. 1.2.2012

Geldstrafen bei Arbeitnehmern

Der Abgabepflichtige machte in der Arbeitnehmerveranlagung Verkehrsstrafen als Werbungskosten geltend, weil es sich dabei immer um Geschwindigkeitsstrafen aufgrund von beruflichen Fahrten mit Termindruck und Parkstrafen entweder anlässlich eines Treffens mit Geschäftspartnern oder Tochtergesellschaften gehandelt hat.

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