Geldstrafen bei Arbeitnehmern
Der Abgabepflichtige machte in der Arbeitnehmerveranlagung Verkehrsstrafen als Werbungskosten geltend, weil es sich dabei immer um Geschwindigkeitsstrafen aufgrund von beruflichen Fahrten mit Termindruck und Parkstrafen entweder anlässlich eines Treffens mit Geschäftspartnern oder Tochtergesellschaften gehandelt hat.

