Wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen, so ist es erforderlich, dass diese Beteiligung unmittelbar dem Betrieb dient. In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob eine Auslandsbeteiligung (Beteiligung an einer israelischen Holding) zum notwendigen Betriebsvermögen eines inländischen Hotel- und Restaurantbetriebes gehören kann. Der inländische Einzelunternehmer beteiligte sich an der X Ltd. in Israel, die wiederum zu 100 % an der Z Ltd., und diese wieder zu 78 % an der E Ltd. beteiligt war. Unternehmensgegenstand dieser israelischen Firmengruppe war die Errichtung und Führung eines Großhotels mit Time-Sharing-Wohnungen in Eilat.

