Im Rahmen einer außerbetrieblichen Vermietungstätigkeit wurde ein „Materialeinkauf“ von € 90.000,- als Werbungskosten abgesetzt. Gleichzeitig wurden Vorsteuern von € 18.000,- abgezogen. Das eingekaufte Kunstwerk (eine Statue) wurde einige Jahre später verkauft. Eine betriebliche Veranlassung des Ankaufs der Statue wurde nicht festgestellt, daher wurden weder Werbungskosten noch Vorsteuerabzug anerkannt. Der UFS beurteiltediesen „Geschäftsfall“ als nicht für das Unternehmen ausgeführt (UFS GZ RV/0993-W/10 vom 30.11.2011).

