Unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG kann grundsätzlich nur die Veräußerung von Grundstücken fallen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, da die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken im Rahmen der betrieblichen Einkünfte steuerlich zu erfassen ist.
Folgende Veräußerungsvorgänge können daher, wenn die sonstigen Voraussetzungen zutreffen, ein Spekulationsgeschäft darstellen:

