Für Sanierungsgewinne im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sieht das Steuerrecht im § 36 EStG eine steuerliche Begünstigung vor. Die Einkommensteuer, die auf den Sanierungsgewinn entfällt, wird in Höhe der nachgelassenen Quote nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich besteht für die Anwendung dieser steuerlichen Begünstigung kein Unterschied, ob es sich um einen Bilanzierer oder um einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner handelt.

