Eine Bilanzberichtigung liegt dann vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen Bilanzansatz ersetzt wird. Eine Bilanzberichtigung ist zwingend bis zur Wurzel, d.h. bis zu dem Jahr des erstmals unrichtigen Bilanzansatzes, vorzunehmen. Diese Berichtigungspflicht bis zur Wurzel gilt auch dann, wenn das entsprechende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt oder verjährt ist. Da die Rechtsprechung des VwGH dem Prinzip der periodenrichtigen Gewinnermittlung den Vorrang gegenüber dem Prinzip des richtigen Totalgewinns einräumt, kommt es bei Wurzelberichtigungen in verjährten Zeiträumen dazu, dass Aufwendungen oder Erträge doppelt erfasst oder doppelt nicht erfasst werden.

