Darlehensforderung als Betriebsvermögen
Darlehensforderungen sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn bei der Darlehensgewährung betriebliche Interessen im Vordergrund stehen. Nur bei einer solchen betrieblichen Veranlassung ist auch ein Verlust des Darlehens steuerlich abzugsfähig.

