Die Generalversammlung einer GmbH (§§ 34-44 GmbHG) fasst Beschlüsse zu den in § 35 GmbHG bezeichneten Gegenständen, so vor allem zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, zur Verteilung des Bilanzgewinnes und zur Entlastung der Geschäftsführer.
Diese Beschlüsse können direkt in der Generalversammlung gefasst und protokolliert werden, aber auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.

