Gem. § 4a EStG können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die an bestimmte im Gesetz aufgezählte Einrichtungen geleistet werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Zuwendung nach dieser Bestimmung liegt vor bei einer freigiebigen Leistung, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders führt und die keinen Entgeltcharakter hat. Von einer freigiebigen Leistung kann daher nicht gesprochen werden:

