Mit der vorgesehenen Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgewinnen wird die Frage (wieder) aktuell, in welchen Fällen Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen zählen und Teilwertabschreibungen daher möglich sind.
In einem Verfahren vor dem UFS war diese Frage strittig.

