Jahresabschluss und Firmenbuch
Wenn der dem Firmenbuch vorgelegte Jahresabschluss keine Vergleichszahlen zum Vorjahresabschluss enthält, ist die Festsetzung von Zwangsstrafen auch bei rechtzeitiger Vorlage des Jahresabschlusses zulässig (OGH vom 19.3.2010, GZ 60b262/09m).

