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Der Verlustvortrag im Steuerrecht, Heft 07/2011

BBi 2011, 2 Heft 7 v. 5.7.2011

Der Verlustvortrag (Verlustabzug) betrifft den Abzug von Verlusten aus früheren Veranlagungszeiträumen. Das Ergebnis nach Abzug des Verlustvortrages ist grundsätzlich das Einkommen.

Welche Verluste können vorgetragen werden?

Vortragsfähig sind Verluste aus den betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb), die auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sind und nicht mit anderen Gewinnen oder Überschüssen des laufenden Jahres ausgeglichen werden konnten.

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