Gem. § 13 EStG 1988 unterliegen Wirtschaftsgüter nicht der Aktivierungspflicht und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Bezahlung bei § 4 Abs. 3 EStG Gewinnermittlern) in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss sich um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens handeln.
