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Neue Zehnjahresverteilung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Heft 05/2011

BBi 2011, 2 Heft 5 v. 4.5.2011

Wenn der Steuerpflichtige aus einer betrieblichen Tätigkeit einen Verlust erwirtschaftet, dann darf er diesen Verlust grundsätzlich in künftige Veranlagungsjahre vortragen und dort als Sonderausgabe absetzen (§ 18 Abs. 6, 7 EStG). Bei den außerbetrieblichen Einkünften, insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, besteht jedoch keine Möglichkeit, erlittene Werbungskostenüberschüsse in künftige Veranlagungsjahre „mitzu­nehmen.“ Diese Rechtslage wird im § 28 Abs. 2 und Abs. 3 EStG insofern etwas entschärft, als bei den Einkünften aus VuV bestimmte Aufwendungen über Antrag auf 10 bzw. 15 Jahre verteilt werden dürfen (z.B. nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, begünstigte Herstellungsaufwendungen) bzw. sogar verteilt werden müssen (Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden). Dies soll die Entstehung eines Verlustes möglichst verhindern.

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