§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ordnet zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen an, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren, steuerfreien oder endbesteuerten Einnahmen stehen, vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen sind.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ordnet zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen an, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren, steuerfreien oder endbesteuerten Einnahmen stehen, vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen sind.
