Erhaltene Anzahlungen für konkret vereinbarte, aber noch nicht erbrachte Leistungen sind im Monat des Zahlungseinganges umsatzsteuerpflichtig. Das gilt z.B. für Werkleistungen ebenso wie für den Verkauf von Telefonwertkarten (Für Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld bestehen eigene Regelungen). Stehen Anzahlungen nicht mit einer konkreten künftigen Leistung im Zusammenhang, besteht noch keine Umsatzsteuerpflicht. Solche noch nicht steuerbare Anzahlungen sind vor allem die Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen für künftigen Wareneinkauf oder für eine noch auszusuchende Reise, aber auch Kautionen als Sicherheitsleistung.

