Kapitalgesellschaften können den Bilanzgewinn des festgestellten Jahresabschlusses im Normalfall zur Gänze an die Gesellschafter ausschütten.
Bevor solche Ausschüttungsbeschlüsse gefasst werden, muss allerdings überprüft werden, ob im Bilanzgewinn Erträge enthalten sind, die unter ein Ausschüttungsverbot des § 235 UGB fallen. Unter die Ausschüttungsverbote fallen:

