Grundsätzlich sind verpflichtende Beiträge zu einer inländischen Kranken- oder Pensionsversicherung als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 Z 1 oder als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG abzugsfähig, freiwillige Beiträge dagegen als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG. Maßgebend für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits oder als Sonderausgaben andererseits ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob ihre Leistung auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen beruht, der etwa dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige einen Vertrag abschließt oder einen Antrag stellt (VwGH vom 2.3.1993, 93/14/0003). Freiwillig geleistete Kranken- oder Pensionsversicherungsbeiträge sind dann und insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als sie der Höhe nach Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

