Eine Beurteilung, ob eine Betätigung von Steuerpflichtigen eine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich um Liebhaberei handelt, ist immer dann anzustellen, wenn aus dieser Betätigung laufend Verluste erzielt werden.
Eine Beurteilung, ob eine Betätigung von Steuerpflichtigen eine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich um Liebhaberei handelt, ist immer dann anzustellen, wenn aus dieser Betätigung laufend Verluste erzielt werden.
