Nachweis eines Mahnschreibens - Ein eingeschriebenes Mahnschreiben gilt lt. OGH nicht als Nachweis, dass die Mahnung den Empfänger auch erreicht hat. Normale, bei der Post aufgegebene eingeschriebene Briefe gelten nicht als nachweislich zugestellt. Wenn der Adressat erklärt, nie eine Mahnung erhalten zu haben, kommt der Versender in Beweisschwierigkeiten, die nur dadurch vermieden werden können, dass der Brief per „Einschreiben mit Rückschein“ versendet wird und der Empfänger somit den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt (OGH 7 OB 24/09 vom 30.3. 2009).

