Insbesondere durch das AMS werden zahlreiche Beihilfen gewährt, die nach § 3 EStG als steuerfrei zu behandeln sind. Bei diesen Beihilfen ist zusätzlich zu unterscheiden, ob die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gem. § 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig sind. Die Einkommensteuerrichtlinien geben dazu nähere Erläuterungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden:
Zuschüsse mit Aufwandskürzung

