Empfängernennung gem. § 162 BAO
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden 544 Kassenbelege über Paletteneinkäufe überprüft und festgestellt, dass nur 2 % von existenten Empfängern stammten. Daraufhin wurde für den gesamten Paletteneinkauf der Jahre 2001 und 2002 eine Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO gestellt. Da dieser nicht entsprochen wurde, wurde insgesamt für beide Prüfungsjahre ein Paletteneinkauf in Höhe von € 1,613.000,- nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

