Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag einschl. Zuschlag zum DB bzw. von Sozialversicherungsbeiträgen sind lt. EStR 2000, Rz 1600 in jenem Jahr als Betriebsausgaben absetzbar, in dem die Vorschreibung erfolgt (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern im Jahr der Bezahlung). Es ist nicht zu untersuchen, ob der Unternehmer schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen.

