§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG sieht für Personen- und Kombinationskraftwagen eine besondere Angemessenheitsprüfung vor. Die Begriffe „Personenkraftwagen“ und „Kombinationskraftwagen“ sind dabei nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II Nr. 193/2002) auszulegen. Daher erfolgt keine Angemessenheitsprüfung für Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-Up-Fahr-zeuge) und Leichenwagen.

