Bilanzkorrekturen laut Betriebsprüfung werden, wenn sie unternehmensrechtlich zulässig sind, in die Unternehmensbilanz eingebucht (entweder als Berichtigung der Eröffnungsbilanz oder in die laufende Buchhaltung als Aufwand bzw. Ertrag). Nur steuerrechtliche Bilanzkorrekturen (z.B. die Nichtanerkennung einer Pauschalrückstellung) sind außerbilanzmäßig in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.

